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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der H KG in T, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 2001, Zl. LF 1-Fo-19/1, betreffend Auftrag zur Wiederbewaldung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die H. KG (Beschwerdeführerin) gemäß den §§ 16 und 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. 6/1 der KG T. auf 1.792 m2 (nördlicher Teil der Bodenschutzanlage 11, mit einer Länge von 320 m und einer Breite von 5,6 m, unmittelbar östlich des bestehenden Grundwasserteiches - ehemalige Nassbaggerung Sch.) sowie auf dem Grundstück Nr. 886 der KG T. auf 840 m2 (südlicher Teil der Bodenschutzanlage 11, mit einer Länge von 150 m und einer Breite von 5,6 m, unmittelbar östlich des bestehenden Grundwasserteiches - ehemalige Nassbaggerung Sch.) unter Beseitigung der im Zuge der Schottergewinnung abgelagerten Erdaushubmengen folgende Sanierungs- und Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen:Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die H. KG (Beschwerdeführerin) gemäß den Paragraphen 16, und 172 Absatz 6, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. 6/1 der KG T. auf 1.792 m2 (nördlicher Teil der Bodenschutzanlage 11, mit einer Länge von 320 m und einer Breite von 5,6 m, unmittelbar östlich des bestehenden Grundwasserteiches - ehemalige Nassbaggerung Sch.) sowie auf dem Grundstück Nr. 886 der KG T. auf 840 m2 (südlicher Teil der Bodenschutzanlage 11, mit einer Länge von 150 m und einer Breite von 5,6 m, unmittelbar östlich des bestehenden Grundwasserteiches - ehemalige Nassbaggerung Sch.) unter Beseitigung der im Zuge der Schottergewinnung abgelagerten Erdaushubmengen folgende Sanierungs- und Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen:
"1. Für die Rekultivierung bzw. Wiederaufforstung der Anlage ist das Aufbringen einer mindestens 1 Meter mächtigen bewurzelbaren Schicht sowie das Aufbringen einer zumindest 20 cm mächtigen humosen Oberbodenschicht erforderlich.
2. Die Anlage ist in der Folge als dreireihige Windschutzanlage wiederherzustellen. Die Anlage ist derart auszuführen, dass die mittlere Reihe als Baumreihe, die randlichen Reihen als Strauchreihen auszuführen sind.
3. Für die Wiederaufforstung der Baumreihen ist Pflanzengut von Feldahorn, Vogelkirsche, Bergahorn und Wildzwetschke von einer Mindesthöhe von 1,50 m und für die Strauchreihen sind die Straucharten Pfaffenhütchen, Hartriegel, Schlehdorn mit einer Mindesthöhe von 0,5 m zu verwenden. Die Bäume der mittleren Reihe sind in einem Abstand von 1 m, die Sträucher in einem Abstand von 0,5 m zu setzen.
4. Die Rekultivierung und Aufforstungsvorbereitung ist bis spätestens 31. Dezember 2001 durchzuführen.
5. Die Wiederaufforstung hat unter Ausnützung der Frühjahrsfeuchtigkeit bis spätestens 31. Mai 2002 zu erfolgen."
Nach der Begründung habe die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Jänner 2001 zu (näher umschriebenen) Sanierungsmaßnahmen und zur Wiederbewaldung auf den genannten Teilflächen verpflichtet.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die genannte Bodenschutzanlage sei in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Waldfläche gestanden. Eine Verpflichtung zur Aufforstung sei somit nicht gegeben. Auch eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 ForstG liege deshalb nicht vor. Das gegenständliche Areal sei durch einen Beschluss des zuständigen Gemeinderates zu Bauland erklärt worden. Es bestehe kein Grund, eine Bodenschutzanlage im Bereich von Bauland bzw. eines aufgeschlossenen Baulandbereiches aufrecht zu erhalten. Was die Geländeveränderungen anlange, so seien diese im Hinblick auf die künftige Bauplatzgestaltung bzw. im Zusammenhang mit nicht bewilligungs- oder genehmigungspflichtigen Sondierungsbohrungen erfolgt. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die genannte Bodenschutzanlage sei in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Waldfläche gestanden. Eine Verpflichtung zur Aufforstung sei somit nicht gegeben. Auch eine Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, ForstG liege deshalb nicht vor. Das gegenständliche Areal sei durch einen Beschluss des zuständigen Gemeinderates zu Bauland erklärt worden. Es bestehe kein Grund, eine Bodenschutzanlage im Bereich von Bauland bzw. eines aufgeschlossenen Baulandbereiches aufrecht zu erhalten. Was die Geländeveränderungen anlange, so seien diese im Hinblick auf die künftige Bauplatzgestaltung bzw. im Zusammenhang mit nicht bewilligungs- oder genehmigungspflichtigen Sondierungsbohrungen erfolgt.
Die belangte Behörde habe - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein forstfachliches Gutachten eingeholt. Danach sei am 16. November 2000 festgestellt worden, dass durch die Zwischenlagerung neuer Muttererde auf dem Grundstück Nr. 886 auf einer Länge von mindestens 80 m und einer Breite von 5,6 m nach vorheriger Fällung der gesamten Bodenschutzanlage (Grundstück Nr. 886 und Nr. 6/1) auf einer Länge von 470 m und Entfernung des forstlichen Bewuchses dieser Streifen überschüttet worden sei. Nach dem Flächenausweis sei auf den genannten Grundstücken am 10. April 1067 (gemeint wohl: 1967) eine Bodenschutzanlage (mit der Nr. 11) im Ausmaß von 470 x 5,6 m begründet worden. Die Anlage sei vierreihig mit den Baumarten Hartriegel, Pappel, Robinie, Ölweide und Bergahorn aufgebaut worden. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich liege ein Beschluss des zuständigen Gemeinderates vor, der zur Einleitung eines Umwidmungsverfahrens nach der Bauordnung geführt habe. Das Verfahren sei allerdings nicht abgeschlossen, eine Bewilligung des Landeshauptmannes liege zur Zeit nicht vor. Bei einem am 2. Mai 2001 durchgeführten Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass der Humus (Mutterboden) auf einem Streifen von ca. 50 m Breite über die gesamte Länge des östlichen Seeufers abgeschoben und am östlichen Rand zu einem ca. 4 Meter hohen Wall zusammengeschoben worden sei. Weiters werde zurzeit der feinsandige Zwischenboden (Flugsand) bis auf die Schotteroberkante (Feinkies) abgebaut. Die Mächtigkeit des schwarzen Mutterbodens betrage 50 bis 70 cm, die Feinsandschicht, die aus Flugsanden gebildet werde, betrage ca. 1 bis 1,5 Meter. Dies bedeute, dass das Niveau zurzeit um 1,5 bis 2 Meter gesenkt werde. Die genannte Windschutzanlage sei Teil eines Windschutzanlagenverbandes, der in nordsüdlicher Richtung verlaufe und insgesamt fünf Anlagen südlich und vier Anlagen nördlich der Eisenbahnlinie Krems-Absdorf umfasse. Windschutzanlagen seien Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Gründstücke, sowie der Schneebindung dienten. Nach dem gültigen Waldentwicklungsplan sei die verfahrensgegenständliche Windschutzanlage in einer Funktionsfläche gelegen, die mit der Bewertung 331 versehen sei. Daraus gehe hervor, dass hinsichtlich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion höchste Wertigkeit vorliege. Der Ausfall der gegenständlichen Anlage stelle einen bedeutenden Eingriff in die schutzfunktionale Wirkung des Anlagenverbandes dar. Damit solle die Flugsanderdbildung verhindert werden. Durch die Herabsetzung der Windgeschwindigkeiten solle auch die Verdunstung auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen herabgesetzt werden. Für die Rekultivierung bzw. Wiederaufforstung der Anlage wäre zunächst das Aufbringen einer mindestens 1 m mächtigen bewurzelbaren Schicht erforderlich, weiters müsste eine zumindest 20 cm mächtige humose Oberbodenschicht aufgebracht werden. Die Anlage sei in der Folge als eine (näher umschriebene) dreireihige Windschutzanlage wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführerin sei dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.
Nach § 2 Abs. 1 ForstG seien die Bestimmungen des Forstgesetzes auch auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses. Windschutzanlagen seien gemäß § 2 Abs. 3 ForstG Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienten. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Ausschussbericht 1677 Blg NR 13. GP) stelle nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern eine Windschutzanlage dar. Nach dem forstfachlichen Gutachten handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Teilflächen um eine solche Anlage. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Zum Vorbringen in der Berufung, die gegenständlichen Anlage stehe in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Waldfläche, sei zu sagen, dass § 2 Abs. 3 ForstG das Bestehen einer Windschutzanlage nicht an die Voraussetzung knüpfe, dass diese im Zusammenhang mit einer Waldfläche stehe. Nach Paragraph 2, Absatz eins, ForstG seien die Bestimmungen des Forstgesetzes auch auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses. Windschutzanlagen seien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ForstG Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienten. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Ausschussbericht 1677 Blg NR 13. Gesetzgebungsperiode stelle nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern eine Windschutzanlage dar. Nach dem forstfachlichen Gutachten handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Teilflächen um eine solche Anlage. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Zum Vorbringen in der Berufung, die gegenständlichen Anlage stehe in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Waldfläche, sei zu sagen, dass Paragraph 2, Absatz 3, ForstG das Bestehen einer Windschutzanlage nicht an die Voraussetzung knüpfe, dass diese im Zusammenhang mit einer Waldfläche stehe.
Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG sei ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG). Dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen sei klar und deutlich zu entnehmen, dass die im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes unbedingt erforderlich seien. Die Widmung einer Fläche sei für die Beurteilung der Waldeigenschaft irrelevant. Es komme lediglich darauf an, ob es sich bei einer bestimmten Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, nicht jedoch auf die im Grundbuch für diese Grundfläche ausgewiesene Benützungsart. Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG sei ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Verbot der Waldverwüstung (Paragraph 16, Absatz eins, ForstG). Dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen sei klar und deutlich zu entnehmen, dass die im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes unbedingt erforderlich seien. Die Widmung einer Fläche sei für die Beurteilung der Waldeigenschaft irrelevant. Es komme lediglich darauf an, ob es sich bei einer bestimmten Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, nicht jedoch auf die im Grundbuch für diese Grundfläche ausgewiesene Benützungsart.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1), die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,), die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100201.X00Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
19.08.2008