RS OGH 1999/12/14 4Ob290/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Ein Gewinnspiel beeinflusst den Kaufentschluss regelmäßig nur dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise wissen, welche Preise sie erwarten. Die fehlende Gewissheit schadet jedoch nicht, wenn es sich um eine Serie gleich gestalteter Gewinnspiele handelt oder wenn zwar verschiedene Gewinnspiele veranstaltet werden, sie jedoch gemeinsam haben, dass durchwegs wertvolle Gewinne ausgespielt werden. Ist hingegen völlig offen, welche Preise bei künftigen Gewinnspielen ausgespielt werden, und kann der Teilnehmer auch nicht damit rechnen, dass der Preis für ihn jedenfalls interessant sein werde, so wird die Attraktivität des Gewinnspiels zu verneinen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112998

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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