Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (Paragraphen 116, ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch Paragraph 252, Absatz eins, StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112876Im RIS seit
13.01.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016