RS OGH 1999/12/14 11Os124/99, 11Os72/03, 15Os7/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 124/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 124/99
  • 11 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 72/03
    Auch; nur: Haben die Vernehmungen der Zeugen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt. (T1)
  • 15 Os 7/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112876

Im RIS seit

13.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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