RS OGH 1999/12/14 4Ob290/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Die - gegenüber einer Ankündigung auf dem Titelblatt - etwas geringere Gewissheit, in der Zeitung auch tatsächlich wieder eine Gewinnspielankündigung vorzufinden, muss nicht durch eine höhere Attraktivität des ausgespielten Gewinns wettgemacht werden, weil für eine Zeitung nur ein vergleichsweise geringer Betrag aufzuwenden ist und die Alternative in der Regel nicht im Verzicht auf eine Zeitung, sondern im Erwerb einer anderen Zeitung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112999

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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