Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt die aus dem Verlesungseinverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) abzuleitende untrennbare Zustimmung zur Vorführung der die betreffende Vernehmung wiedergebenden Videoaufzeichnung.Aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt die aus dem Verlesungseinverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) abzuleitende untrennbare Zustimmung zur Vorführung der die betreffende Vernehmung wiedergebenden Videoaufzeichnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112877Im RIS seit
13.01.2000Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024