RS OGH 1999/12/15 6Ob73/99z, 6Ob178/05b, 6Ob145/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

PSG §17 Abs5
PSG §19
PSG §27 Abs2

Rechtssatz

Ob die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, ist der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen. Jedenfalls im Rahmen eines gemäß § 27 Abs 2 PSG gestellten Abberufungsantrages, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, ist die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 73/99z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 73/99z
  • 6 Ob 178/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 178/05b
    Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht muss bei Anträgen auf Löschung von Vorstandsmitgliedern infolge ihrer Abberufung durch das nach der Stiftungsurkunde hiefür zuständige Organ nicht jeweils prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Vielmehr wird dem unzulässigerweise abberufenen Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung zuzugestehen sein. (T1)
    Veröff: SZ 2006/18
  • 6 Ob 145/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
    Auch; Beisatz: Die Verrechnung überhöhter Honorare kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 PSG sein. (T2); Veröff: SZ 2016/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112928

Im RIS seit

14.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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