RS OGH 1999/12/15 6Ob205/99m, 6Ob169/01y, 6Ob229/02y, 6Ob149/03k

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

GmbHG §93 Abs1

Rechtssatz

Legitimiert die Vollmacht zum Einschreiten zur Herbeiführung der Löschung einschließlich der Fertigung von Firmenbucheingaben, deckt der Wortlaut höchstens die Einbringung des Gesuchs um Löschung durch den einschreitenden Vertreter, verschafft aber noch keine Vertretungsmacht zur Abgabe der Erklärung, die Liquidation sei beendet. Hiefür wäre eine weitere Spezialvollmacht erforderlich. Wegen der besonderen Richtigkeitsgewähr von Erklärungen des Geschäftsführers oder Liquidators einer Gesellschaft mbH ist jedenfalls - den Fall der Zulässigkeit einer Vertretung vorausgesetzt - ein zweifelsfreier Vollmachtsnachweis erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112782

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00205_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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