RS OGH 1999/12/15 6Ob296/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §471 I
ABGB §1052 B2

Rechtssatz

Eine Leistungsverpflichtung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung setzt nach § 1052 ABGB eine Einrede voraus, ebenso wie der Retentionsanspruch nach § 471 ABGB. Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112917

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00296_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten