Norm
ABGB §471 IRechtssatz
Eine Leistungsverpflichtung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung setzt nach § 1052 ABGB eine Einrede voraus, ebenso wie der Retentionsanspruch nach § 471 ABGB. Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112917Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00296_99V0000_001