TE Vwgh Beschluss 2004/10/13 2004/10/0151

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache 1. des Le Ü und 2. der Lo Ü, beide in P, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 2004, Zl. RU5-BE-203/002-2004, betreffend naturschutzbehördliche Vorschreibung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zufolge wurde den Beschwerdeführern mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8. März 2002 in der Fassung des über die Vorstellung der Beschwerdeführer ergangenen Bescheides vom 2. Juli 2002 aufgetragen, die mittels Schubraupe begonnenen Abgrabungsarbeiten und die damit verbundene Vernichtung von Schilfbeständen auf dem Grundstück Nr. 339, KG P. (ehemaliger Möslitzteich) unverzüglich einzustellen und die Maßnahmen zu beenden. Den Beschwerdeführern wurde vorgeschrieben, 1. die rhizomreiche (dunkle) Erde wieder auf der Baggerfläche aufzutragen und auf der Fläche gleichmäßig zu verziehen; 2. das herzustellende Niveau müsse großteils 30 cm unter dem Ursprungsniveau liegen (Herstellung einer flachen Senke), um möglichst günstigere (feuchtere) Standorts- und Wuchsbedingungen für das Schilf zu schaffen; 3. es sei darauf zu achten, dass an keiner Stelle über das ursprüngliche Bodenniveau hinaus aufgehöht werde;

4. mindestens 50 % des abgeschobenen Materials (vorwiegend Lehm) müsse abtransportiert und einer entsprechenden Deponierung zugeführt werden.

Bei durchgeführten Überprüfungen sei festgestellt worden, dass "gegen § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 und gegen den Bescheid vom 2. Juli 2002 gehandelt" worden sei.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 schrieb die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführern vor, "die durchgeführte Vernichtung von Schilfbeständen auf einer Fläche von ca. 1.500 m2 auf dem Grundstück Nr. 339 KG P. wiederherzustellen". Ferner wurde ihnen vorgeschrieben, "der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 30. September 2004 einen Sanierungsplan zur Bewilligung vorzulegen".

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben. Begründend wurde dargelegt, die Beschwerdeführer hätten in der Berufung vorgebracht, sie hätten die im Bescheid vom 2. Juli 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen "aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt". Sie hätten ferner auf eine Bauanzeige verwiesen und vorgebracht, dass das Schilf nachwachsen werde, Abfall vom Grundstück entfernt worden sei sowie, dass Anrainer und Gemeinde mit der Teichanlage zufrieden seien. Unter Hinweis auf § 6 Z. 2 und § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführer hätten mit der konsenslosen Veränderung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage gegen § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 verstoßen. Soweit sie behaupteten, dass das Schilf wieder nachwachsen werde, werde dem entgegnet, dass dies der Zweck des angefochtenen Bescheides sei. Deswegen sei ihnen aufgetragen worden, einen Sanierungsplan vorzulegen. Es könne "in der vorliegenden Form dieser Behauptung kein Gewicht beigemessen werden, weil diese nicht am gleichen fachlichen Niveau wie die des Amtssachverständigen für Naturschutz erfolgte". Die übrigen Berufungsargumente gingen völlig an der Problematik vorbei. Der um den Fischteich errichtete Wall widerspreche dem rechtskräftigen Bescheid vom 2. Juli 2002. Die im Punkt 2 der Berufung angesprochene Bauanzeige betreffe ein anderes Verfahren. Die gesetzliche Bestimmung des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 sei nicht als Naturschutzauflage zu verstehen. Auch die übrigen Argumente wie Punkt 5 der Berufung "entsprechen nicht dem fachlichen Niveau eines Naturschutzsachverständigen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt:" wird dargelegt: "der Grund der gegenständlichen Beschwerde liegt darin, dass die belangte Behörde der Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht stattgegeben hat." Unter der Überschrift "verletztes Recht:" wird dargelegt:

"die Beschwerdeführer machen somit geltend die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides."

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von einer bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt - § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und die Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs. 2 VwGG. Eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ist nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. hiezu z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0129, und vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0375).

Mit den oben wiedergegebenen, unter den Überschriften "Beschwerdepunkt" und "verletztes Recht" wiedergegebenen Darlegungen werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht, aus denen die Beschwerdeberechtigung abgeleitet werden könnte. Selbst wenn die Darlegungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" dahin gedeutet würden, dass ein Recht auf Stattgebung der Berufung geltend gemacht würde, läge darin doch nur die Behauptung der Verletzung eines prozessualen Rechts. Damit wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, in dem die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wären. Bei der unter der Überschrift "verletztes Recht" geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich um einen der Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 VwGG.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nicht einmal in den Beschwerdegründen erkennbar die Verletzung in einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Soweit den Beschwerdeführern - sprachlich missglückt - aufgetragen wurde, "die durchgeführte Vernichtung von Schilfbeständen .... wiederherzustellen", macht die Beschwerde lediglich geltend, die von der Behörde verlangte "Wiederherstellung einer Vernichtung" sei tatsächlich nicht vollziehbar; die Beschwerdeführer behaupten auch damit keine Verletzung im Recht, das ihnen nicht die Wiederherstellung vernichteter Schilfbestände aufgetragen werde. Auch im Zusammenhang mit der ihnen aufgetragenen "Vorlage eines Sanierungsplanes zur Bewilligung" machen die Beschwerdeführer lediglich geltend, der Auftrag sei in dieser Form völlig unbestimmt und somit nicht vollziehbar. Auch diesen Darlegungen ist die Behauptung einer Verletzung in einem konkreten subjektivöffentlichen Recht nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100151.X00

Im RIS seit

14.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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