RS OGH 1999/12/15 6Ob278/99x, 7Ob316/99t, 6Ob243/99z, 6Ob268/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Norm

UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs5
WrJWG §27 Abs6

Rechtssatz

Während nach § 27 Abs 1 Wr JWG "Pflegeeltern" (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld gebührt, diesen also ausdrücklich ein Rechtsanspruch zuerkannt wird, statuiert § 27 Abs 6 Wr JWG, dass (sonstigen) Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind - unter welchen Personenkreis die Großmutter eines Kindes fällt - vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des - auf Grund des § 27 Abs 5 Wr JWG durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzenden - Richtsatzes gewährt werden kann, somit kein Rechtsanspruch besteht. Diese rechtliche Ausgestaltung stellt keinen bescheidmäßiger Gewährungsakt der Privatwirtschaftsverwaltung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112941

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00278_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten