RS OGH 1999/12/16 12Os130/99 (12Os131/99), 15Os161/04, 15Os68/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
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Norm

StPO §194 Abs2
StPO §355

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. Die dort erlittene Untersuchungshaft wird daher - anders als bei einer bloß ein- und dasselbe Verfahren betreffenden Maßnahme nach § 276 StPO - in die Fristen des § 194 Abs 2 StPO nicht eingerechnet. Bei der - an einer Gegenüberstellung sämtlicher gemäß § 38 StGB anrechnungstauglicher Haftzeiten und der fallbezogenen Straferwartung orientierten - Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 193 Abs 2 StPO ist allerdings die gesamte Dauer der (anrechnungstauglichen) Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 130/99
    Entscheidungstext OGH 16.12.1999 12 Os 130/99
  • 15 Os 161/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 161/04
    Auch; nur: Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. (T1)
  • 15 Os 68/21w
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 68/21w
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112938

Im RIS seit

15.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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