Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Selbst wenn die Personen (hier: Funktionären der Rechtsanwaltskammer, die eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist), denen der Sachverhalt zur Kenntnis gelangt ist oder gelangen hätte können, der Amtsverschwiegenheit unterliegen, hindert dies die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113266Im RIS seit
19.01.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011