RS OGH 1999/12/20 Bkv11/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Norm

RAO §5 Abs2
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 zweiter Satz RAO, wonach der "Bewerber" (Antragsteller) vor einer Verweigerung der Eintragung einzuvernehmen sei, ist dadurch erfüllt, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer in seinem Schreiben dem Antragsteller jene Bedenken mitgeteilt hat, die trotz der Gegenäußerung des Antragstellers zur abweislichen Erledigung mit dem angefochtenen Bescheid geführt haben.Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz RAO, wonach der "Bewerber" (Antragsteller) vor einer Verweigerung der Eintragung einzuvernehmen sei, ist dadurch erfüllt, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer in seinem Schreiben dem Antragsteller jene Bedenken mitgeteilt hat, die trotz der Gegenäußerung des Antragstellers zur abweislichen Erledigung mit dem angefochtenen Bescheid geführt haben.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 Bkv 11/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112904

Dokumentnummer

JJR_19991220_OGH0002_000BKV00011_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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