RS OGH 1999/12/21 4Ob312/99g

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Norm

KSchG §1 Abs2

Rechtssatz

Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds, dessen vordringlichste Pflicht die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebots des Vereins ist, ohne dass statutare Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, ist inhaltlich ein Verbrauchergeschäft. Nur dann, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke im engeren Sinn und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wurde, wird der wirtschaftlich tätige Verein bei der Mitgliedsaufnahme nicht als Unternehmer im Sinn des KSchG tätig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112893

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00312_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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