RS OGH 1999/12/21 1Ob343/99v, 1Ob331/99d, 6Ob57/00a, 6Ob68/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
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Norm

AußStrG §14 D1a
AußStrG §14 D1d3
JWG §16
UVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112947

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0010OB00343_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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