RS OGH 1999/12/22 8Ob157/99t, 8Ob131/07h, 8Ob82/09f

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

KO §20 Abs3
KO §21 Abs2
KO §44 Abs1
KO §44 Abs2
KO §44 Abs3
KO §46 Abs1 Z6

Rechtssatz

§ 46 Abs 1 Z 6 KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor. Hätte die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur gegen Aufwandersatz gemäß § 44 Abs 3 KO erlangen können, muss auch der Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden, sofern die Klägerin gegen den Aufwandersatzanspruch nicht gemäß § 20 Abs 3 KO mit Schadenersatzansprüchen gemäß § 21 Abs 2 KO aufrechnen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112867

Im RIS seit

21.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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