Rechtssatz
Der Endhersteller ist gegenüber dem Hersteller des fehlerhaften Teilprodukts gemäß § 12 Abs 1 PHG regressberechtigt, wobei dieser eigenständige Anspruch zufolge der Legalzession des § 67 VersVG übergegangen ist.Der Endhersteller ist gegenüber dem Hersteller des fehlerhaften Teilprodukts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PHG regressberechtigt, wobei dieser eigenständige Anspruch zufolge der Legalzession des Paragraph 67, VersVG übergegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113080Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0070OB00273_99V0000_005