RS OGH 1999/12/22 3Ob203/99w

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

EO §37 Ab
MRG §30 Abs2 Z6 E
WEG 1975 §9 Abs2
WEG 1975 §9 Abs3

Rechtssatz

Im Gegensatz zum WEG, das in erster Linie Schutz vor Obdachlosigkeit gewähren will, geht das MRG darüber weit hinaus, wenn man berücksichtigt, dass nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG die Kündigung auch dann verhindert werden kann, wenn nicht einmal im entferntesten die Gefahr der Obdachlosigkeit droht. Dennoch ist dem auf Teilung geklagten Ehegatten nur ein schwächerer Schutz zuzubilligen als dem Gekündigten; nichts anderes gilt folglich dann, wenn der Ehegatte Widerspruch nach § 9 Abs 2 WEG erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112933

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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