RS OGH 1999/12/22 3Ob203/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

EO §37 Ab
MRG §30 Abs2 Z6 E
WEG 1975 §9 Abs2
WEG 1975 §9 Abs3
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. WEG 1975 § 9 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 9 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Im Gegensatz zum WEG, das in erster Linie Schutz vor Obdachlosigkeit gewähren will, geht das MRG darüber weit hinaus, wenn man berücksichtigt, dass nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG die Kündigung auch dann verhindert werden kann, wenn nicht einmal im entferntesten die Gefahr der Obdachlosigkeit droht. Dennoch ist dem auf Teilung geklagten Ehegatten nur ein schwächerer Schutz zuzubilligen als dem Gekündigten; nichts anderes gilt folglich dann, wenn der Ehegatte Widerspruch nach § 9 Abs 2 WEG erhebt.Im Gegensatz zum WEG, das in erster Linie Schutz vor Obdachlosigkeit gewähren will, geht das MRG darüber weit hinaus, wenn man berücksichtigt, dass nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG die Kündigung auch dann verhindert werden kann, wenn nicht einmal im entferntesten die Gefahr der Obdachlosigkeit droht. Dennoch ist dem auf Teilung geklagten Ehegatten nur ein schwächerer Schutz zuzubilligen als dem Gekündigten; nichts anderes gilt folglich dann, wenn der Ehegatte Widerspruch nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112933

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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