Norm
EO §37 AbRechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in § 9 Abs 2 und 3 WEG eine Parallelität zu § 19 Abs 2 Z 13 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG) bzw Z 11 MG beabsichtigt. Daraus folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen bei Ehegattenwohnungseigentum übertragen werden kann.Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WEG eine Parallelität zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG (nunmehr Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG) bzw Ziffer 11, MG beabsichtigt. Daraus folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen bei Ehegattenwohnungseigentum übertragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112932Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008