RS OGH 2023/6/28 7Ob338/99b; 9Ob26/02t; 9Ob32/09k; 7Ob190/18v; 7Ob101/23p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

EO §382b Abs2 Z2
EO §391 Abs1 IIC
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG verhindern.Ein Beschluss nach Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer 2, EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach Paragraphen 81, ff EheG verhindern.

Entscheidungstexte

  • RS0113303">7 Ob 338/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 338/99b
  • RS0113303">9 Ob 26/02t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
    Nur: Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig. (T1)
  • RS0113303">9 Ob 32/09k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 32/09k
    Vgl auch; nur T1
  • RS0113303">7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Vgl; Veröff: SZ 2018/96
  • RS0113303">7 Ob 101/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 101/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113303

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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