RS OGH 2000/1/11 7Ob338/99b, 9Ob26/02t, 9Ob32/09k, 7Ob190/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

EO §382b Abs2 Z2
EO §391 Abs1 IIC

Rechtssatz

Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG verhindern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 338/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 338/99b
  • 9 Ob 26/02t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
    Nur: Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig. (T1)
  • 9 Ob 32/09k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 32/09k
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Vgl; Veröff: SZ 2018/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113303

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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