RS OGH 2007/4/11 14Os173/99; 13Os1/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3 litb
StPO §180 Abs2 Z3 litc
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der knapp 49jährige Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten dem Suchtgiftmissbrauch ergeben und weist mehrere teils längere Zeit zurückliegende einschlägige Vorstrafen auf. Obwohl erst im April 1997 rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen solcher Delikte verurteilt, wobei die ihm 1995 gewährte bedingte Nachsicht einer einmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, setzte er unmittelbar danach seinen Suchtgiftmissbrauch fort, wobei er laufend Minderjährigen den Gebrauch von Drogen ermöglichte. Daraus ergibt sich eine derart eingewurzelte Neigung des Beschwerdeführers zu solcher Suchtgiftkriminalität, dass - ungeachtet des zwischenzeitigen Vollzuges der beiden genannten Vorstrafen und der darüber hinausgehenden Untersuchungshaft von einem Monat sowie seiner Zusicherung, sich in Zukunft in ein Betreuungsverhältnis zu begeben und einen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben - mit Recht angenommen wurde, er würde im Falle seiner Enthaftung erneut derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm in wiederholter Begehung angelasteten, nachdem er wegen derartiger Taten bereits mehrmals verurteilt wurde. Auch gelindere Mittel bieten sich nicht an, diesen Haftgrund zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112913

Im RIS seit

11.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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