RS OGH 2000/1/11 10ObS314/99w, 10ObS45/00s, 10ObS203/01b, 10ObS53/02w, 10ObS60/03a, 10ObS26/03a, 10O

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

ASVG §86 Abs3 Z2

Rechtssatz

Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. § 86 Abs 3 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 300 Abs 3 ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 314/99w
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 314/99w
    Veröff: SZ 73/2
  • 10 ObS 45/00s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 45/00s
    nur: Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (T1)
    Veröff: SZ 73/53
  • 10 ObS 203/01b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) festgestellt wird, dass Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind. (T2)
  • 10 ObS 53/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 53/02w
    nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. (T3)
  • 10 ObS 60/03a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 60/03a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten. (T4)
  • 10 ObS 26/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
    Auch; Beisatz: Die Pension fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG ihm erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann. (T5)
  • 10 ObS 124/11z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 124/11z
    Auch; Veröff: SZ 2012/4
  • 10 ObS 47/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 47/12b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 10 ObS 11/14m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 11/14m
    Auch
  • 10 ObS 7/15z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 7/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113174

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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