Norm
StPO §152 Abs5Rechtssatz
Wenn Aussagen entschlagungsberechtigter Personen, die auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hatten, in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sind, liegt ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und kein Beweisverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vor. Der Einfluss solcherart vorgekommener nichtiger Aussagen auf das Urteil ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 3 StPO beachtlich.Wenn Aussagen entschlagungsberechtigter Personen, die auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hatten, in der Hauptverhandlung vorgekommen (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) sind, liegt ein Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und kein Beweisverwertungsverbot (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vor. Der Einfluss solcherart vorgekommener nichtiger Aussagen auf das Urteil ist nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz 3, StPO beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112987Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024