RS OGH 2000/1/12 13Os167/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2000
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Norm

FinStrG §20 Abs2
MRK Art5 Abs1 III4a
MRK Art6 Abs1 II1b
PersFrSchG Art3
  1. FinStrG Art. 1 § 20 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 20 gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  6. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Zur Herantragung der Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung an den Verfassungsgerichtshof findet sich selbst im Fall der aufgrund einer angeblich unverschuldeten Geldknappheit beigebrachten Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe kein Grund, sieht doch der Verfassungsgesetzgeber selbst (unter Berücksichtigung der Art 5 Abs 1 und 6 Abs 1 MRK) die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen sogar durch Verwaltungsbehörden vor (Art 3 PersFrG).Zur Herantragung der Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung an den Verfassungsgerichtshof findet sich selbst im Fall der aufgrund einer angeblich unverschuldeten Geldknappheit beigebrachten Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe kein Grund, sieht doch der Verfassungsgesetzgeber selbst (unter Berücksichtigung der Artikel 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, MRK) die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen sogar durch Verwaltungsbehörden vor (Artikel 3, PersFrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113137

Im RIS seit

11.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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