Norm
FSG §13 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage eines unter Verwendung gefälschter Urkunden erhaltenen belgischen Führerscheins, um sich gemäß § 15 Abs 3 FSG einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen, stellt keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung dar.Die Vorlage eines unter Verwendung gefälschter Urkunden erhaltenen belgischen Führerscheins, um sich gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen, stellt keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112902Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0130OS00163_9900000_001