RS OGH 2000/1/13 2Ob366/99h, 2Ob157/00b, 2Ob205/07x, 2Ob258/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2000
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Norm

ABGB §1358
ASVG §332 C
VersVG §67
RAO §50 Abs1

Rechtssatz

Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 366/99h
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 366/99h
    Veröff: SZ 73/4
  • 2 Ob 157/00b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 157/00b
    Auch
  • 2 Ob 205/07x
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 205/07x
    Auch; Beisatz: Hier: Versorgungsleistungen nach den Satzungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer. (T1)
    Beisatz: Hinsichtlich der in § 50 Abs 1 RAO fehlenden Legalzessionsnorm ist eine schließungsfähige Lücke anzunehmen, die sich jedoch nicht auch auf ein Quotenvorrecht der Rechtsanwaltskammer analog einem Sozialversicherungsträger erstreckt. (T2)
    Veröff: SZ 2007/179
  • 2 Ob 258/12y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 258/12y
    Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Pensionsgesetz 1965. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112975

Im RIS seit

12.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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