RS OGH 2016/4/27 2Ob198/98a, 3Ob233/15h

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Veröffentlicht am 13.01.2000
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Norm

AnfO §13 Abs1
  1. AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Für die Wertberechnung ist auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0112971">2 Ob 198/98a
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 198/98a
    Veröff: SZ 73/3
  • RS0112971">3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Auch; Beisatz: Er hat daher nach den §§ 335, 338 ABGB nicht nur alle durch den Besitz erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch jene, die der Verkürzte erlangt haben würde; außerdem hat er allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112971

Im RIS seit

12.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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