RS OGH 2000/1/14 1Ob357/99b, 1Ob217/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

ABGB §140 Ae
ABGB §140 Bd
BPGG §1
oöPGG allg

Rechtssatz

Grundsätzlich ist in Anbetracht der Bestimmungen des Oö PGG und der Einstufungsverordnung zum Oö PGG, LGBl 1999/25, davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren ist, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 357/99b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 357/99b
  • 1 Ob 217/08f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 217/08f
    nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren ist, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113136

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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