Norm
ABGB §140 AeRechtssatz
Grundsätzlich ist in Anbetracht der Bestimmungen des Oö PGG und der Einstufungsverordnung zum Oö PGG, LGBl 1999/25, davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren ist, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113136Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009