RS OGH 2000/1/14 1Ob284/99t

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

ZPO §562 Abs1 B

Rechtssatz

Die gerichtliche Aufkündigung ist generell bedingungsfeindlich. Rechtsunwirksam ist daher eine gerichtliche Aufkündigung unter Angabe alternativer Kündigungstermine, wovon einer je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei deren Einbringung ungewissen innerprozessualen Ereignisses - hier ihrer Zustellung - gelten soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113072

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00284_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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