RS OGH 2000/1/14 1N534/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

JN §19 Z2

Rechtssatz

Die Erstattung eines Privatgutachtens über die im Anlassfall strittige Rechtsfrage schließt eine spätere Tätigkeit als Berichterstatter zur Entscheidung über den Feststellungsantrag aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112963

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_00100N00534_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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