Rechtssatz
Die Erstattung eines Privatgutachtens über die im Anlassfall strittige Rechtsfrage schließt eine spätere Tätigkeit als Berichterstatter zur Entscheidung über den Feststellungsantrag aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112963Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_00100N00534_9900000_001