Norm
ZPO §68 Abs1Rechtssatz
Mag auch der Disziplinarbeschuldigte als bestellter Verfahrenshelfer der im Ergebnis berechtigten Ansicht gewesen sein, daß der Anspruch des Verfahrensbeholfenen unbegründet sei, liegt ihm doch zu Recht zur Last, dass er keinen Antrag nach § 68 Abs 1 ZPO gestellt hat. Damit hat er nicht nur gegen seine Berufspflichten verstoßen, sondern auch Ehre und Ansehen des Standes verletzt, weil durch sein Verhalten der Eindruck erweckt wurde, Rechtsanwälte würden nur in für sie gewinnträchtigen Causen tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008