RS OGH 2000/1/18 14Os171/99, 12Os15/03, 11Os105/03, 14Os170/03, 13Os118/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2000
beobachten
merken

Norm

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden. Ihre Wiederholung in den Urteilsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine deshalb erhobene Mängelrüge (Z 5) schon im Ansatz verfehlt ist. Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses kann vielmehr nur mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 171/99
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 14 Os 171/99
  • 12 Os 15/03
    Entscheidungstext OGH 05.06.2003 12 Os 15/03
    Vgl aber; Beisatz: Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses bewirkt allein noch keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukommt. (T1)
  • 11 Os 105/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 105/03
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
  • 14 Os 170/03
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 170/03
    Vgl aber; Beis ähnlich T1
  • 13 Os 118/07p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 118/07p
    Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist die Feststellungs- und Begründungsebene urteilsmäßiger Erledigungen, nicht aber die Begründung eines Erkenntnisses nach § 238 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112985

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0140OS00171_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten