Rechtssatz
Ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 10 GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden.Ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Paragraph 10, GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112914Im RIS seit
17.02.2000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020