RS OGH 2000/1/20 6Ob304/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §922
ABGB §1052 A
ABGB §1170
ABGB §1299 C

Rechtssatz

Der Klient hatte ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Schlechterfüllung seines Rechtsanwalts. Nach Annahme der Leistungen des Rechtsanwalts stehen das Gewährleistungsrecht und das Schadenersatzrecht zur Verfügung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113157

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00304_99W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten