RS OGH 2000/1/20 6Ob98/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
beobachten
merken

Norm

AktG §4
HGB §18 Abs2

Rechtssatz

Der Rechtsformzusatz muß bei der AG nicht am Ende des Firmenwortlautes stehen. Es ist bei der AG ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in den Firmenwortlaut aufgenommen wird, solange die Firma dadurch nicht unklar oder täuschend wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Rechtsformzusatz nur eine geographische Bezeichnung nachfolgt (hier: Energie AG Oberösterreich).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113059

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00098_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten