RS OGH 2000/1/20 6Ob238/99i, 6Ob242/99b, 3Ob263/07h, 7Ob27/15v, 7Ob26/15x, 7Ob168/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

UbG §12
UbG §36 Abs2

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichtes ist auf die Beurteilung der Fragen beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden darf und inwieweit eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist. Dem Gericht steht nicht die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten zu. Das UbG normiert die Entscheidungsbefugnisse des Gerichtes taxativ. Der Rechtsweg zum Unterbringungsgericht steht nur zur Verfügung, wenn der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter (oder Erziehungsberechtigten) hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 238/99i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 238/99i
    Veröff: SZ 73/13
  • 6 Ob 242/99b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 242/99b
  • 3 Ob 263/07h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 263/07h
    Auch; Beisatz: Die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer bestimmten einzelnen medizinischen Maßnahme fällt nicht in die Entscheidungskompetenz. (T1)
    Veröff: SZ 2008/60
  • 7 Ob 27/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 27/15v
    Auch; Beisatz: Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts beschränkt sich dabei auf den feststellenden Ausspruch über die Zulässigkeit der Unterbringung. Es kann die Unterbringung weder anordnen noch aufheben; diese beiden Entscheidungen liegen in der Kompetenz des Abteilungsleiters. (T2); Veröff: SZ 2015/33
  • 7 Ob 26/15x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 26/15x
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 168/15d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 168/15d
    Auch; Beisatz: Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig. (T3)
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113151

Im RIS seit

19.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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