Norm
ABGB §479Rechtssatz
Die Einräumung einer Nutzungsbefugnis auf Widerruf wird von Lehre und Rechtsprechung als "Scheinservitut" bezeichnet. Sie ermöglicht es zwar, die gestatteten Nutzungen auszuüben, begründet jedoch keine Rechte des dadurch Begünstigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113048Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008