RS OGH 2000/1/20 6Ob323/99i, 1Ob41/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

ABGB §479

Rechtssatz

Die Einräumung einer Nutzungsbefugnis auf Widerruf wird von Lehre und Rechtsprechung als "Scheinservitut" bezeichnet. Sie ermöglicht es zwar, die gestatteten Nutzungen auszuüben, begründet jedoch keine Rechte des dadurch Begünstigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113048

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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