Norm
GmbHG §76 Abs2Rechtssatz
Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva).Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113159Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00241_99F0000_001