RS OGH 2000/1/20 6Ob326/99f

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung eines gewährten Darlehens bis zum Todesfall und die Abrede über die Kapitalisierung der vereinbarten Zinsen, deren Höhe keinesfalls für ein Schädigungsmotiv spricht, reichen nicht aus, das für einen Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliche Überwiegen des unlauteren Motivs zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113099

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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