Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung eines gewährten Darlehens bis zum Todesfall und die Abrede über die Kapitalisierung der vereinbarten Zinsen, deren Höhe keinesfalls für ein Schädigungsmotiv spricht, reichen nicht aus, das für einen Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliche Überwiegen des unlauteren Motivs zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113099Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_003