RS OGH 2000/1/20 6Ob326/99f

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

ABGB §1335

Rechtssatz

§ 1335 ABGB steht der Kapitalisierungsabrede nicht entgegen, andernfalls wäre jede längere Stundungsvereinbarung bei etwas höheren Zinsen, wie sie entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage immer wieder marktüblich sind, unmöglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113101

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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