Norm
FBG §24Rechtssatz
§ 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) steht zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität und verdrängt letztere Bestimmung nicht. § 24 FBG ist die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.Paragraph 283, HGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz 3, HGB; je in der Fassung vor dem EU-GesRÄG) steht zu Paragraph 24, FBG nicht im Verhältnis der Spezialität und verdrängt letztere Bestimmung nicht. Paragraph 24, FBG ist die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113043Im RIS seit
19.02.2000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2012