RS OGH 2000/1/20 6Ob326/99f

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

ABGB §1335

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1335 ABGB, daß die Zinsen die Höhe der Hauptschuld nicht übersteigen dürfen, steht einer Kreditvereinbarung nicht entgegen, mit der die Kapitalisierung der Zinsen jeweils zum Jahresende und die Fälligkeit der Kreditrückzahlung frühestens zum Todeszeitpunkt des Schuldners vereinbart wurde. Schon durch die Kapitalisierungsabrede verlieren die Zinsen am Jahresende ihren Charakter als Nebengebühren. Auf ein Anerkenntnis des Saldos kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113097

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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