RS OGH 2000/1/25 1Ob221/99b, 3Ob70/00s, 7Ob225/03v, 1Ob125/05x, 5Ob236/06a, 4Ob198/08h, 1Ob99/09d, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

ABGB §97
ABGB §1295 IIf7e

Rechtssatz

Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten (hier: des wohnungsbedürftigen Ehegatten) doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts - aber entgegen der in der Entscheidung 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 vertretenen Auffassung in der Tat nur im Fall der Besitzverstärkung des Forderungsrechts - zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 221/99b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
  • 3 Ob 70/00s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 70/00s
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
  • 1 Ob 125/05x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 125/05x
    Auch
  • 5 Ob 236/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
    Auch; Beisatz: Ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch ist dann gegeben, wenn der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)
    Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T2)
  • 4 Ob 198/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
    Auch
  • 1 Ob 99/09d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 99/09d
    Auch; nur: Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T3)
    Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T4)
  • 9 Ob 57/10p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 57/10p
    Auch
  • 3 Ob 12/13f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 12/13f
    Auch
  • 9 Ob 7/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 7/13i
    Auch
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 87/15f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 87/15f
    Auch
  • 2 Ob 59/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 59/20w
    Beisatz: Hier: Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Käufers. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113118

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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