RS OGH 2000/1/25 1Ob345/99p, 1Ob202/00p, 5Ob279/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

AußStrG §14 Abs3 D1c
JN §55 Abs1

Rechtssatz

Zwischen einem Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund vollstreckbarer Unterhaltsrückstände und verspäteter Unterhaltszahlungen und einem Anspruch auf Unterhaltserhöhung besteht kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof ist daher für jeden der Ansprüche gesondert zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 345/99p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 345/99p
  • 1 Ob 202/00p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 202/00p
    Vgl; Beisatz: Ein Anspruch auf Verzugszinsen, der sich einerseits auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände und andererseits auf "verspätet beglichene Unterhaltsbeiträge" bezieht, beruht auf den §§ 1333, 1334 ABGB. Dessen Durchsetzung setzt den Nachweis des behaupteten Zahlungsverzugs voraus. (T1); Veröff: SZ 73/129
  • 5 Ob 279/01t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 279/01t
    Vgl; Beisatz: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113120

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0010OB00345_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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