Rechtssatz
1. In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. 2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.1. In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf Paragraph 24, HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. 2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113117Im RIS seit
24.02.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011