RS OGH 2000/1/25 1Ob359/99x, 7Ob161/00b, 6Ob254/06f, 7Ob182/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

ABGB §1293 ff
HVertrG §24

Rechtssatz

1. In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. 2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 359/99x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 359/99x
    Veröff: SZ 73/16
  • 7 Ob 161/00b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 161/00b
    Vgl auch; nur: In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. (T1)
  • 6 Ob 254/06f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
    Vgl auch; Beisatz: Aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist eine auch nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers beziehungsweise Importeurs abzuleiten, aus der sich eine Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben kann. (T2); Beisatz: Hier: Ordentliche Kündigung des Vertragshändlervertrags. (T3)
  • 7 Ob 182/11g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 182/11g
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113117

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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