RS OGH 2000/1/25 5Ob104/99a, 8Ob36/07p, 2Ob176/10m, 3Ob23/13y, 6Ob125/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

ABGB §922
ABGB §933a

Rechtssatz

Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/99a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 104/99a
  • 8 Ob 36/07p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 36/07p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T1); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T2)
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Freiheit von Schadstoffen wie Asbest bei einer Eigentumswohnung. (T3)
  • 3 Ob 23/13y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 125/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Darstellung der Rechtsprechung zu den Begriffen „Kontamination“ und „Altlasten“. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113009

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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