RS OGH 2000/1/25 1Ob365/99d, 1Ob227/01s

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

WRG §50 Abs6

Rechtssatz

Eine Wasseranlage, die dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im erforderlichen Umfang dienen kann - zum Beispiel wegen Bewuchses oder Anlandungen -, ist im Sinne des § 50 Abs 6 WRG als "verfallen" zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 365/99d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 365/99d
  • 1 Ob 227/01s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 227/01s
    Beisatz: Ein Schaden ist auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn sie ihre Zweckbestimmung trotz ihres Weiterbestehens infolge mangelnder Wartung nicht mehr erfüllt oder nur mehr eingeschränkt gewährleistet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113125

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0010OB00365_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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