RS OGH 2000/1/26 9ObA326/99b

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Norm

ABGB §1014

Rechtssatz

Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113223

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_009OBA00326_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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