RS OGH 2000/1/26 9ObA329/99v, 8ObA25/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2000
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Norm

ASGG §50 Abs2
ASGG §58 Abs1
RATG §14 lita

Rechtssatz

Wird eine Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG vorerst unterlassen, ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit S 300.000 zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113226

Im RIS seit

25.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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