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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Wählergruppe "U" am BRG/BORG W, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten A in L, dieser vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen, sowie Bundeserziehern an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, vom 24. Oktober 2000, ohne Zahl, betreffend Anfechtung der Wahl des Dienststellenausschusses am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 23 (Personalvertretungswahl 1999) nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat sich als wahlwerbende Gruppe an der Wahl zum Dienststellenausschuss am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium W (kurz: BRG und BORG) beteiligt, die am 24. und 25. November 1999 stattgefunden hat. Im Vorfeld dieser Wahl hob die belangte Behörde (kurz: ZWA) in Stattgebung einer Berufung einer Wahlberechtigten am 10. November 1999 die Entscheidung des zuständigen Dienststellenwahlausschusses betreffend die Zulassung von Landeslehrern in der Wählerliste für die Wahl des Dienststellenausschusses beim BRG und BORG auf und sprach aus, dass die in die genannte Wählerliste aufgenommenen Landeslehrer sofort aus dieser zu streichen seien. Landeslehrern stehe bei den Bundes-Personalvertretungswahlen kein Stimmrecht (weder aktiv noch passiv) zu.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 focht die Beschwerdeführerin die am 24. und 25. November 1999 abgehaltene Wahl des Dienststellenausschusses am BRG und BORG, an der sie als Wählergruppe teilgenommen hatte, gemäß § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (kurz: PVG) in Verbindung mit § 28 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung zur Gänze an. Die ursprünglich auf der Wählerliste aufscheinenden Landeslehrer des Landes Wien, die zur dauernden Dienstleistung dem BRG und BORG zugewiesen worden seien, seien zu Unrecht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen worden. Der Bundesgesetzgeber räume den Landeslehrern durch § 42 PVG eindeutig ein Wahlrecht ein, dies insbesondere unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 PVG. Ein Landeslehrer gehöre jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei. Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass sowohl Bundesbedienstete als auch Landeslehrer die Möglichkeit hätten, ihre Personalvertretung zu wählen. Wenn man diese Auslegung des § 42 PVG nicht teilte, stelle der Sonderfall, dass Landeslehrer an Bundesschulen verwendet würden, eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des PVG dar. Sie sei im Wege der Gesetzesanalogie dahin gehend zu lösen, dass ihnen ein Wahlrecht beim Personalvertretungsorgan jener Bundesschule eingeräumt sei, an der sie dauernd verwendet würden (wie dies im Beschwerdefall zuträfe). Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 focht die Beschwerdeführerin die am 24. und 25. November 1999 abgehaltene Wahl des Dienststellenausschusses am BRG und BORG, an der sie als Wählergruppe teilgenommen hatte, gemäß Paragraph 20, Absatz 13, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (kurz: PVG) in Verbindung mit Paragraph 28, der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung zur Gänze an. Die ursprünglich auf der Wählerliste aufscheinenden Landeslehrer des Landes Wien, die zur dauernden Dienstleistung dem BRG und BORG zugewiesen worden seien, seien zu Unrecht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen worden. Der Bundesgesetzgeber räume den Landeslehrern durch Paragraph 42, PVG eindeutig ein Wahlrecht ein, dies insbesondere unter sinngemäßer Heranziehung der Paragraphen eins, Absatz 2, und 8 Absatz 4, PVG. Ein Landeslehrer gehöre jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei. Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass sowohl Bundesbedienstete als auch Landeslehrer die Möglichkeit hätten, ihre Personalvertretung zu wählen. Wenn man diese Auslegung des Paragraph 42, PVG nicht teilte, stelle der Sonderfall, dass Landeslehrer an Bundesschulen verwendet würden, eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des PVG dar. Sie sei im Wege der Gesetzesanalogie dahin gehend zu lösen, dass ihnen ein Wahlrecht beim Personalvertretungsorgan jener Bundesschule eingeräumt sei, an der sie dauernd verwendet würden (wie dies im Beschwerdefall zuträfe).
Die vom PVG für eine Wahlanfechtung geforderte Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die rechtswidrige Verletzung des Wahlverfahrens ergebe sich daraus, dass bei Zulassung der 16 ausgeschlossenen Kolleginnen und Kollegen zum aktiven Wahlrecht eine völlig andere Mandatsverteilung eintreten hätte können.
Mit Erledigung vom 4. Dezember 1999 gab der ZWA diesem Einspruch nicht statt, weil bei einer Bundespersonalvertretungswahl das aktive und passive Wahlrecht nur Bundesbediensteten zustehe.
Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Beschluss vom 29. März 2000, Zl. 2000/12/0022, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angefochtene Erledigung keine Bescheidqualität habe, weil sie nicht "den Namen des Genehmigenden" enthalte, die Unterschrift des Vorsitzenden unleserlich gewesen und auch sonst sein Name in dieser Erledigung nicht aufgeschienen sei.
Im Anschluss daran wurde von der Wählergruppe beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ihre Wahlanfechtung vom 1. Dezember 1999 erhoben. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0191, eingestellt, weil der ZWA am 24. Oktober 2000 den das Wahlanfechtungsverfahren der Beschwerdeführerin erledigenden Bescheid erlassen hatte.
Mit diesem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wird dem Einspruch der Wählergruppe nicht stattgegeben. Begründend wird ausgeführt, dass bei der Bundes-Personalvertretungswahl das aktive und passive Wahlrecht ausschließlich Bundesbediensteten zustehe. § 1 Abs. 2 PVG regle klar, wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Bundesbediensteter anzusehen sei. Landeslehrer seien daher nicht wahlberechtigt. Diese Entscheidung sei dem dortigen Dienstellenwahlausschuss bereits vor dem Wahltag mitgeteilt worden. Nicht-Bundeslehrer (wie Landeslehrer und kirchlich bestellte Religionslehrer) seien daher aus den Wahlvorschlägen und aus der Wählerliste zu streichen gewesen. Der Dienststellenwahlausschuss habe gesetzesgemäß entschieden. Mit diesem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wird dem Einspruch der Wählergruppe nicht stattgegeben. Begründend wird ausgeführt, dass bei der Bundes-Personalvertretungswahl das aktive und passive Wahlrecht ausschließlich Bundesbediensteten zustehe. Paragraph eins, Absatz 2, PVG regle klar, wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Bundesbediensteter anzusehen sei. Landeslehrer seien daher nicht wahlberechtigt. Diese Entscheidung sei dem dortigen Dienstellenwahlausschuss bereits vor dem Wahltag mitgeteilt worden. Nicht-Bundeslehrer (wie Landeslehrer und kirchlich bestellte Religionslehrer) seien daher aus den Wahlvorschlägen und aus der Wählerliste zu streichen gewesen. Der Dienststellenwahlausschuss habe gesetzesgemäß entschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Wahl des genannten Dienststellenausschusses, an der sie sich beteiligt habe, den Bestimmungen des PVG entsprechend gesetzmäßig durchgeführt werde, und zwar insbesondere unter Einhaltung der Gesetzesbestimmungen betreffend das aktive Wahlrecht (§ 15 und § 42 PVG), sodass auch die Stimmen- und Mandatsermittlung zu ihren Gunsten im gesetzmäßigen Sinne erfolge. Die Rechtsverletzung sei durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG iVm § 20 Abs. 13 PVG) erfolgt. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Wahl des genannten Dienststellenausschusses, an der sie sich beteiligt habe, den Bestimmungen des PVG entsprechend gesetzmäßig durchgeführt werde, und zwar insbesondere unter Einhaltung der Gesetzesbestimmungen betreffend das aktive Wahlrecht (Paragraph 15 und Paragraph 42, PVG), sodass auch die Stimmen- und Mandatsermittlung zu ihren Gunsten im gesetzmäßigen Sinne erfolge. Die Rechtsverletzung sei durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraphen 37, 39 und 60 AVG in Verbindung mit , Paragraph 20, Absatz 13, PVG) erfolgt.
Soweit sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurden im vorliegenden Fall mehrere - die Beschwerdeführerin spricht im Verfahren mehrfach von 16 - Landeslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien stehen, von der Wählerliste für die Wahl zum Dienststellenausschuss am BRG und BORG gestrichen und diesen damit kein Wahlrecht eingeräumt. Dies ist im Verfahren von den beteiligten Parteien ebenso unbestritten geblieben wie die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch eine Zulassung der 16 Landeslehrer eine völlig andere Mandatsverteilung hätte eintreten können.
Die Beschwerdeführerin ist als Wählergruppe iSd § 20 Abs. 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, in der anzuwendenden Fassung des Art. V Z. 5 der Novelle BGBl. Nr. 362/1991, anzusehen, die im Rahmen der Wahlanfechtung als Verletzung von Wahlvorschriften im Sinne des Abs. 14 dieser Bestimmung auch Mängel der Wählerliste geltend machen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0053). Die Beschwerdeführerin ist als Wählergruppe iSd Paragraph 20, Absatz 13, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der anzuwendenden Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, anzusehen, die im Rahmen der Wahlanfechtung als Verletzung von Wahlvorschriften im Sinne des Absatz 14, dieser Bestimmung auch Mängel der Wählerliste geltend machen darf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0053).
Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dass 16 Landeslehrern, die am BRG und BORG beschäftigt gewesen seien, zu Unrecht nicht das aktive Wahlrecht unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 15 Abs. 2 iVm § 42 PVG gewährt worden sei. Die Regelung des § 15 Abs. 2 PVG, wonach die Bediensteten wahlberechtigt seien, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehörten oder Lehrlinge des Bundes seien, werde durch § 42 PVG ergänzt. Dieser normiere, dass die Vorschriften der Abschnitte I und IV dieses Gesetzes für Dienststellen gelten, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt seien, wozu dann (in lit. a bis h dieser Bestimmung) nähere Sonderregelungen getroffen würden. Wenn keine dieser Sonderbestimmungen, die sich nur auf Pflichtschulen und nicht öffentliche Schulen bezögen, zur Anwendung kommen könnte, dann müssten die Vorschriften der Abschnitte I und IV sowie der § 36 PVG auf Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt seien, ohne irgendwelche Sonderregelungen ("Abweichungen") angewendet werden. Genau dies sei im Anlassfall verwirklicht. Der Gesetzgeber bringe im § 42 PVG zum Ausdruck, dass das gesamte in Frage kommende Personalvertretungsrecht nach dem PVG auch für Landeslehrer gelte. Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dass 16 Landeslehrern, die am BRG und BORG beschäftigt gewesen seien, zu Unrecht nicht das aktive Wahlrecht unter Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2 und 15 Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 42, PVG gewährt worden sei. Die Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, PVG, wonach die Bediensteten wahlberechtigt seien, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehörten oder Lehrlinge des Bundes seien, werde durch Paragraph 42, PVG ergänzt. Dieser normiere, dass die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier dieses Gesetzes für Dienststellen gelten, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt seien, wozu dann (in Litera a, bis h dieser Bestimmung) nähere Sonderregelungen getroffen würden. Wenn keine dieser Sonderbestimmungen, die sich nur auf Pflichtschulen und nicht öffentliche Schulen bezögen, zur Anwendung kommen könnte, dann müssten die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier sowie der Paragraph 36, PVG auf Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt seien, ohne irgendwelche Sonderregelungen ("Abweichungen") angewendet werden. Genau dies sei im Anlassfall verwirklicht. Der Gesetzgeber bringe im Paragraph 42, PVG zum Ausdruck, dass das gesamte in Frage kommende Personalvertretungsrecht nach dem PVG auch für Landeslehrer gelte.
Der Standpunkt der belangten Behörde bedeute hingegen, dass die Einbeziehung der Landeslehrer in die Personalvertretung genau dann nicht stattfinden solle, wenn sie an Bundesdienststellen verwendet würden. Richtig sei vielmehr, dass Landeslehrer auch dann "Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes" seien, wenn sie an einer Bundesdienststelle verwendet würden. Es wäre zudem völlig systemwidrig, wenn unter all diesen Umständen (dauernd) an Bundesschulen verwendete Landeslehrer kein Wahlrecht für jenen Dienststellenausschuss hätten, der allein für die Vertretung ihrer Interessen auf Dienststellenebene in Frage kommen könne.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, die Überschrift idF BGBl. I Nr. 46/1998, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 772/1996, Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 46/1998, Abs. 2 in der Stammfassung, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 4 idF BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 4 Z. 1 idF BGBl. Nr. 329/1996, lautet auszugsweise: Paragraph 22, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, die Überschrift in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998,, Absatz eins, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996,, Absatz eins a, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998,, Absatz 2, in der Stammfassung, Absatz 3, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, Absatz 4, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, lautet auszugsweise:
"Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. FürParagraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für
1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
1. im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z. 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen; 1. im Falle des Absatz eins, erster Satz und zweiter Satz Ziffer eins, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,; ergeben sich hiebei in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;
2. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 den Bestimmungen des § 50. 2. im Falle des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, den Bestimmungen des Paragraph 50,
§ 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 310/1987, Abs. 2 idF BGBl. Nr. 16/1994, Abs. 4 in der Stammfassung, lautet auszugsweise: Paragraph eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, Absatz eins, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,, Absatz 2, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, Absatz 4, in der Stammfassung, lautet auszugsweise:
"ABSCHNITT I "ABSCHNITT römisch eins
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.Paragraph eins, (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch zwei a, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.
§ 8 Abs. 1 und 4 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 in der Fassung des Art. V Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 522/1995, lauten: Paragraph 8, Absatz eins, und 4 PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, lauten:
"Dienststellenausschüsse
§ 8. (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen.Paragraph 8, (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen.
...
§ 15 PVG regelt die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und lautet in der gemäß § 45 Abs. 17 PVG anzuwendenden Fassung des Art. XII Z. 17 (Abs. 1 und 2) und Z. 18 (Abs. 4 und 5) der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 auszugsweise: Paragraph 15, PVG regelt die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und lautet in der gemäß Paragraph 45, Absatz 17, PVG anzuwendenden Fassung des Artikel römisch zwölf, Ziffer 17, (Absatz eins, und 2) und Ziffer 18, (Absatz 4, und 5) der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auszugsweise:
"Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.Paragraph 15, (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
...
§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass Paragraph 42, Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass
a) für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist; a) für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
b) für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt; d) insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch vier obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat." h) die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, und 2 das Land zu tragen hat."
Die erläuternden Bemerkungen zum PVG (XI. GP, Nr. 208 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen zur Regierungsvorlage) lauten auszugsweise: Die erläuternden Bemerkungen zum PVG (römisch elf. GP, Nr. 208 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen zur Regierungsvorlage) lauten auszugsweise:
"Während das Vertretungsrecht der Dienstnehmer in der Privatwirtschaft schon im Jahre 1919 eine gesetzliche Regelung erfuhr, blieb den Dienstnehmern im öffentlichen Dienst eine allumfassende Personalvertretungsvorschrift bis zum heutigen Tage vorenthalten. Wohl sah das Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1919 - ebenso wie die ursprüngliche Fassung des Betriebsrätegesetzes 1947 - vor, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes den Betriebsräten entsprechende Einrichtungen durch Vollzugsanweisung (Verordnung) geschaffen werden sollten, doch kam es zur Erlassung solcher Bestimmungen nicht, weil mit Rücksicht auf die im öffentlichen Dienst vorliegenden besonderen Verhältnisse vom Betriebsrätegesetz abweichende Regelungen nötig sind und über die Grundsätze dieser Regelungen eine einheitliche Auffassung nicht zu erreichen war. Seit der im Jahre 1952 erfolgten Aufhebung der für die Regelung des Personalvertretungsrechtes im öffentlichen Dienst bestandenen Verordnungsermächtigung (§ 1 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes 1947) durch den Verfassungsgerichtshof ist die Erlassung einer Personalvertretungsvorschrift für den öffentlichen Dienst nur noch in Form eines Gesetzes möglich. "Während das Vertretungsrecht der Dienstnehmer in der Privatwirtschaft schon im Jahre 1919 eine gesetzliche Regelung erfuhr, blieb den Dienstnehmern im öffentlichen Dienst eine allumfassende Personalvertretungsvorschrift bis zum heutigen Tage vorenthalten. Wohl sah das Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1919 - ebenso wie die ursprüngliche Fassung des Betriebsrätegesetzes 1947 - vor, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes den Betriebsräten entsprechende Einrichtungen durch Vollzugsanweisung (Verordnung) geschaffen werden sollten, doch kam es zur Erlassung solcher Bestimmungen nicht, weil mit Rücksicht auf die im öffentlichen Dienst vorliegenden besonderen Verhältnisse vom Betriebsrätegesetz abweichende Regelungen nötig sind und über die Grundsätze dieser Regelungen eine einheitliche Auffassung nicht zu erreichen war. Seit der im Jahre 1952 erfolgten Aufhebung der für die Regelung des Personalvertretungsrechtes im öffentlichen Dienst bestandenen Verordnungsermächtigung (Paragraph eins, Absatz 3, des Betriebsrätegesetzes 1947) durch den Verfassungsgerichtshof ist die Erlassung einer Personalvertretungsvorschrift für den öffentlichen Dienst nur noch in Form eines Gesetzes möglich.
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll die von breitesten Kreisen der öffentlich Bediensteten als Mangel empfundene Lücke in der österreichischen Rechtsordnung geschlossen werden. Durch das Gesetz sollen die Dienstnehmer des Bundes (ohne Bahn, Post und Richter) und die Landeslehrer in den Genuss jener Rechte kommen, die den Dienstnehmern in der Privatwirtschaft längst zustehen; durch ihn soll aber auch der Zustand, dass sich auf Teilgebieten des öffentlichen Dienstes Personalvertretungen unterschiedlicher Art ohne gesetzliche Grundlage gebildet haben, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit beseitigt werden. Die für Bahn und Post bestehenden Personalvertretungsvorschriften sollen durch ein eigenes Gesetz ersetzt werden.
...
Zu Abschnitt V:
Die für die Landeslehrer vorgesehene Regelung ist in kompetenzrechtlicher Hinsicht durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 1936/1950 und durch die Bundesverfassungs-Novelle über das Schulwesen, BGBl. Nr. 215/1962, gedeckt. Die Vollziehung dieser Angelegenheiten ist Landessache (vgl. § 45 Abs. 2 des Entwurfes). An dieser verfassungsgesetzlichen Grundlage soll nichts geändert werden. Dagegen sollen die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete der Personalvertretung hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten und der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern übertragen werden. Aus diesem Grund erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Entwurfes nicht auf die zuletzt genannten Kategorien von Bediensteten. Die für die Landeslehrer vorgesehene Regelung ist in kompetenzrechtlicher Hinsicht durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 1936/1950 und durch die Bundesverfassungs-Novelle über das Schulwesen, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, gedeckt. Die Vollziehung dieser Angelegenheiten ist Landessache vergleiche , Paragraph 45, Absatz 2, des Entwurfes). An dieser verfassungsgesetzlichen Grundlage soll nichts geändert werden. Dagegen sollen die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete der Personalvertretung hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten und der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern übertragen werden. Aus diesem Grund erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Entwurfes nicht auf die zuletzt genannten Kategorien von Bediensteten.
§ 42 lit. c findet seine verfassungsgesetzliche Grundlage im Artikel 14 Abs. 4 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz, wobei die Geltung der oben erwähnten Verfassungsänderung vorausgesetzt wird. Paragraph 42, Litera c, findet seine verfassungsgesetzliche Grundlage im Artikel 14 Absatz 4, Litera a, Bundes-Verfassungsgesetz, wobei die Geltung der oben erwähnten Verfassungsänderung vorausgesetzt wird.
Da es sich bei den Landeslehrern um Landesbedienstete handelt, deren oberste Dienstbehörde die Landesregierung ist, muss die Organisation der Personalvertretung dieser Bedienstetengruppe besonders geregelt werden. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Lehrer an den einzelnen Schulen sind für die allgemein bildenden Pflichtschulen auf der Bezirksebene Dienststellenausschüsse und auf der Landesebene (höchste Instanz) Zentralausschüsse vorgesehen (§ 42 lit. a). Die Sonderbehandlung der Berufs- sowie der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (§ 42 lit. b) ist in der geringeren Anzahl dieser Anstalten begründet." Da es sich bei den Landeslehrern um Landesbedienstete handelt, deren oberste Dienstbehörde die Landesregierung ist, muss die Organisation der Personalvertretung dieser Bedienstetengruppe besonders geregelt werden. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Lehrer an den einzelnen Schulen sind für die allgemein bildenden Pflichtschulen auf der Bezirksebene Dienststellenausschüsse und auf der Landesebene (höchste Instanz) Zentralausschüsse vorgesehen (Paragraph 42, Litera a,). Die Sonderbehandlung der Berufs- sowie der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Paragraph 42, Litera b,) ist in der geringeren Anzahl dieser Anstalten begründet."
Hieraus ist klar ersichtlich, dass durch das PVG sowohl die Dienstnehmer des Bunde